60 nichtrückkehrtage schweiz
In den meisten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung DBA , so auch mit der Schweiz, ist geregelt, dass das Arbeitseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird. Zu beachten ist die Tage-Regelung. Eine Ausnahme davon bilden die sog. Grenzgänger, die so gut wie täglich in ihr Wohnsitzland zurückkehren. Wer an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, ist keiner der Ausnahmefälle mehr und gilt somit nicht als Grenzgänger. In diesen Fällen besteuert das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Eigentlich geht es ja gar nicht um Tage, sondern um Nächte. Sogenannte Piquettdienste der Ärzte und des Pflegepersonals beinhalten zwar immer dienstlich veranlasste Übernachtungen am Arbeitsort, aber der Dienst wird als solcher nicht unterbrochen. Deshalb zählen solche Übernachtungen nicht mit. Tätigkeiten in Drittstaaten, z. Probleme mit dem Zählen gab es auch immer wieder beim Wechsel des Arbeitgebers. Dezember Nachdem der BFH erklärt hat, dass die KonsVerCHEV lediglich den Rang einer Rechtsverordnung hat und nicht über das Gesetz, hier das DBA dominiert, kommt es auch beim Wechsel es Arbeitgebers auf Situation im gesamten Jahr an.
60 Nichtrückkehrstage in der Schweiz: Rechtliche Aspekte
Durch die mit der Schweiz getroffenen bilateralen Verträge, die zu Erleichterungen im schweizerischen Aufenthaltsrecht geführt haben, haben sich keine Auswirkungen für die Besteuerung des in der Schweiz bezogenen Arbeitslohns deutscher Grenzgänger ergeben. Dasselbe gilt für Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeit für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Unter dieser Voraussetzung sind die Drittstaaten-Aufenthaltstage in die Prüfung der Tage-Grenze einzubeziehen. Als Folge der gesetzlichen Festlegung ergibt sich eine im Vergleich zur früheren Rechtsprechung geänderte Zählweise für beruflich bedingte Nichtrückkehrtage im Rahmen der Tage-Regelung. Zu unterscheiden ist in eintägige und mehrtägige berufliche Auswärtstätigkeiten. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sind schädliche Nichtrückkehrtage. Nur eintägige Reisetätigkeiten in Drittstaaten begründen einen zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führenden Tag. Ebenfalls unschädlich sind Arbeitstage, an denen der Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet.
Auswirkungen von 60 Nichtrückkehrtagen auf Arbeitnehmer in der Schweiz | Die Grenzgängereigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer an einzelnen Arbeitstagen an seinem Arbeitsort verbleibt. Das Abkommen sieht eine Tage-Grenze vor. |
Die Bedeutung von 60 Nichtrückkehrtagen für die Schweizer Wirtschaft | In den meisten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung DBAso auch mit der Schweiz, ist geregelt, dass das Arbeitseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird. Zu beachten ist die Tage-Regelung. |
Auswirkungen von 60 Nichtrückkehrtagen auf Arbeitnehmer in der Schweiz
Als internationale Wochenaufenthalterinnen qualifizieren Personen, die beispielsweise unter der Woche in der Schweiz für eine Schweizer Arbeitgeberin arbeiten und am Wochenende jeweils an den Familienort im Ausland zurückkehren Lebensmittelpunkt ist im Ausland. Grenzgänger hingegen sind Personen, die beispielsweise in der Schweiz für eine Schweizer Arbeitgeberin arbeiten und in der Regel täglich über die Landesgrenze an den ausländischen Wohnsitz zurückpendeln arbeitstägliche Rückkehr an den Lebensmittelpunkt im Ausland. Ungeachtet des zivilrechtlichen Aufenthaltsstatus oder der Staatsbürgerschaft kennt das Steuerrecht eine eigenständige Begriffsdefinition von Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthalterinnen. Im vorliegenden Fachbeitrag wird die steuerliche Unterscheidung zwischen Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthalterinnen aus schweizerischer Perspektive in Bezug auf Deutschland und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen beleuchtet. Die Schweiz beschäftigt rund 65' Arbeitnehmende aus Deutschland, weshalb die Unterscheidung zwischen Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthalterinnen im Verhältnis zu Deutschland besondere Relevanz hat.
Die Bedeutung von 60 Nichtrückkehrtagen für die Schweizer Wirtschaft
Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin glaubhaft macht, dass er oder sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist. Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom Kürzlich haben die beiden Staaten vor dem Hintergrund, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, eine weitere Vereinbarung geschlossen. Danach gelten Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Während der Corona-Pandemie galten weitergehende Vereinbarungen mit der Schweiz. Die Vereinbarung war mehrfach ausgeweitet und verlängert worden. Inzwischen ist sie jedoch mit Ablauf des In einem neueren Urteilsfall ging es ebenfalls um die Nichtrückkehrtage.