Abtrennung zugewinnausgleich scheidung


Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren. Für Härtefallscheidungen gibt es abweichende Anknüpfungszeitpunkte der Berechnung. Für eine Abtrennung muss allerdings hinzukommen, dass die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, was dann der Fall ist, wenn sein Interesse an einer zeitlich früheren Scheidung deutlich schwerer wiegt als das Interesse des Antragsgegners an einer gleichzeitigen Regelung der abzutrennenden Folgesachen. Das OLG Stuttgart hat mit dem vorstehenden Beschluss vom Nach Auffassung des OLG Stuttgart im Beschluss vom Das Gericht hat zu Recht auf die Interessenlage beider Parteien abgestellt und das Interesse des schwächeren Verfahrensbeteiligten an einer Entscheidung von Folgesachen im Verbund in besonderer Weise hervorgehoben. abtrennung zugewinnausgleich scheidung

Abtrennung und Zugewinnausgleich: Rechtsgrundlagen bei Scheidung

Es war zunächst Auskunft von beiden Ehegatten zu erteilen, um einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können. Die Ehefrau beantragte daraufhin, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Verbund abzutrennen, damit die Ehe schnellstmöglich geschieden werde. Der Ehemann wehrte sich gegen diese Abtrennung. Das OLG trennte jedoch den Zugewinnausgleich - wie von der Ehefrau beantragt - ab und verkündete die Scheidung. Üblicherweise ist dies aber erst dann der Fall, wenn dadurch die Verfahrensdauer seit Einleitung des Scheidungsverfahren s mehr als zwei Jahre beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese zwei Jahre zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen sind. Abzustellen ist auf die Frage, ob es zu einer Verzögerung kommen wird, die diese Zeitspanne überschreitet. In der Praxis kommt dies sehr selten vor. Hier erfolgte die Abtrennung, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie angenommen wurde, dass eine derartige Verzögerung eintreten werde. Wer sich mit einem Ehegatten rumquält, der die Scheidung mit neuen Verbundanträgen verzögert, kann nach dieser Entscheidung die Corona-Pandemie scheinbar nutzen, um sich zu wehren und schneller geschieden zu werden.

Der Zugewinnausgleich: Berechnung und Auswirkungen bei Scheidung Die Abtrennung einzelner Folgesachen vom Verbund setzt auch nach mehrjähriger Verfahrensdauer das Vorliegen einer — über den rein zeitlichen Gesichtspunkt hinausgehenden — unbilligen Härte voraus. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer.
Scheidung und Abtrennung: Rechtsfolgen für das Vermögen Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst dann geschieden wird, wenn der Zugewinnausgleich geregelt ist. Jeder Ehegatte kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich im Verbund einklagt.
Abtrennung und Zugewinnausgleich: Verfahren und Fristen bei Scheidung Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren. Für Härtefallscheidungen gibt es abweichende Anknüpfungszeitpunkte der Berechnung.

Der Zugewinnausgleich: Berechnung und Auswirkungen bei Scheidung

Die Abtrennung einzelner Folgesachen vom Verbund setzt auch nach mehrjähriger Verfahrensdauer das Vorliegen einer — über den rein zeitlichen Gesichtspunkt hinausgehenden — unbilligen Härte voraus. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Folgesache von demjenigen Ehegatten begehrt wird, der die Folgesache anhängig gemacht hat, oder vom anderen Ehegatten. Das AG — FamG — Freiburg Beschl. Der Ag. Es fehle jedoch an der für eine Abtrennung der güterrechtlichen Folgesache erforderlichen unzumutbaren Härte. Diese könne allein durch die Verfahrensdauer nicht ersetzt werden. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das FamG. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nachdem seit Zustellung des Scheidungsantrags am Diese ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Rechtshängigkeit des Verbundverfahrens einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt. Zusätzlich muss der Aufschub der Ehescheidung eine unzumutbare Härte darstellen.

Scheidung und Abtrennung: Rechtsfolgen für das Vermögen

Der Antragssteller und die Antragsgegnerin haben miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehegatten leben seit Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am Zunächst stimmte die Ehefrau der Scheidung zu. Mit Schriftsatz vom 2. Gemeinsame minderjährige Kinder sind nicht vorhanden. Sodann reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom Am Mit Eingang vom Demnach sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, Mit Antrag vom Mit Schriftsatz vom Mit Beschluss vom Auf die Begründung auf Bl. Im Anhörungstermin vom 9. Mit Schriftsatz vom 4. Mit Antrag vom 4. Das Amtsgericht München trennte die Folgesache Güterrecht durch Beschluss vom Die neue, in Marokko mit ihm zusammenlebende Partnerin erwarte im September ein Kind; dies sei vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Folgesache Güterrecht werde sich noch in erheblichem Umfang weiter verzögern, da nach aktuellem Stand zwei Immobilien des Antragstellers in Leipzig und der Antragsgegnerin in München sachverständig zu begutachten seien.